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Vereinsordnung Statuten

Vereins-Statuten

 

I.Rechtstellung

 

Art. 1 

 

Name:

Der Verein Alpstei Trychler ist ein Verein im Sinn von Art. 60. ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 9000 St. Gallen.

 

Art. 2

 

Haftung: 

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung eines Mitgliedes ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlung.

 

Art. 3

 

Form: 

In diesen Statuten wird auf die weibliche Form verzichtet.

 

II. Leitbild

 

Art. 4 

 

Der Verein Alpstei Trychler widmet sich in erster Linie der musikalischen Unterhaltung.

 

Art.5

 

Der Verein Alpstei Trychler setzt sich besonders für die Jugend und die Nachwuchsförderung ein.

 

Art.6

 

Der Verein Alpstei Trychler organisiert Anlässe (Jahresprogramm) zur Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

 

Art. 7

 

Politik: 

Der Verein Alpstei Trychler ist politisch und konfessionell neutral.

 

III. Mitgliedschaft

 

Art. 8

 

Arten der Mitgliedschaft:

-Aktivmitglieder

-Juniorenmitglieder 12. bis 15. Altersjahr

-Passivmitglieder

-Ehrenmittglieder

 

Art.9

 

Jede männliche oder weibliche Person kann dem Verein Alpstei Trychler in der gewünschten Kategorie beitreten. 

 

Art.10

 

Aktiv Mitglieder:

Bei der Aufnahme erhält jedes Mitglied die Statuten.

 

Art.11

 

Junioren Mitglieder: 

Die Aufnahme als Juniorenmitglied erfolgt durch den Info-Abend auf Antrag und Zustimmung der Eltern. Bei der Aufnahme erhält jedes Mitglied die Statuten.

 

Art. 12

 

Passiv Mitglieder:

Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins Alpstei Trychler, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. Die Passivmitgliedschaft beginnt mit der Beitragszahlung.

 

Art. 13

 

Ehren Mitglieder:

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein im besonderen verdient gemacht haben. Die Ehrung erfolgt an der HV auf Antrag des Vorstandes, bei Zustimmung von mindestens 2/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

 

Art. 14

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Proben,  Auftritten und Veranstaltungen des Vereins Alpstei Trychler teilzunehmen. Jedes Mitglied sollte 18 mal im Jahr zur Probe erscheinen ansonsten gibt es eine Busse von 10.-Fr. bei nicht erscheinen einer Probe. Ausnahmen sind: RS,Unfall und Schwangerschaft. Es wird eine Liste geführt von einemVorstandsmitglied.

 

Art.15

 

Alle Aktiv Mitglieder haben an der HV Stimm-, Wahl- und Antragsrecht

 

Art. 16

 

Alle Aktiv Mitglieder haben für die Zeit einer Amtsdauer (2 Jahre) eine Wahl in den Vorstand anzunehmen.

 

Art. 17

 

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten und Reglemente. Der Jahresbeitrag an den Alpstei Trychler Verein ist in jedem Fall für das ganze Jahr zu entrichten.

 

Art.18 

 

Beendigung der Mitgliedschaft:

Der Austritt aus dem Verein Alpstei Trychler kann auf schriftliche Erklärung an den Vorstand nach Erfüllung der finanziellen Pflichten jederzeit erfolgen.

 

Art.19

 

Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Vereins Alpstei Trychler zuwiederhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende HV offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung auf den Entscheid des Vorstandes. Die HV entscheidet endgültig.

 

Art.20

 

Ehren Mitglieder können nicht aus dem Verein Alpstei Trychler ausgeschlossen werden.

 

Art.21

 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

IV. Organisation

 

Art.22

 

Organe:

Die Organe des Vereins Alpstei Trychler sind :

-die Hauptversammlung

-der Vereinsvorstand

-die Revisoren

 

Art.23

 

Hauptversammlung (HV): 

Die HV ist die oberste Instanz des Vereins Alpstei Trychler und entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.

 

Art.24

 

Vereinsjahr:

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die ordentliche HV findet nach der Fasnacht aber bis spätestens 30. April statt. Die Einladung mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 21 Tage vorher schriftlich zugestellt werden.

 

Art.25

 

Ausserordentliche HV:

Eine ausserordentliche HV kann vom Vereinsvorstand, oder muss auf schriftliches Begehren von mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der Geschäfte einberufen werden.

 

Art.26

 

Zuständigkeit In die Zuständigkeit der HV fallen:

HV - Genehmigung des Protokolles der letztjährigen HV

- Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten

- Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge

- Abnahme des Budgets für das neue Vereinsjahr

- Festsetzung des Jahresprogrammes

- Erlass und Aenderung der Statuten

- Wahl des Vorstandes

- Ehrungen

- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vereinsvorstand

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Alpstei Trychler

 

Art.27

 

Die HV ist in jedem Fall beschlussfähig. Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur behandelt werden, wenn Eintreten beschlossen wird. Anträge, welche 14 Tage vor der HV schriftlich beim Präsidenten eintreffen, müssen behandelt werden.

 

Art. 28

 

Beschlüsse:

Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

 

Art.29

 

Beschluss Fähigkeit:

Beschlüsse und Wahlen werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat den Stichentscheid.

 

Art.30

 

Versammlungsbeschlüsse sind sofort rechtsgültig. Wahlresultate sind nicht anfechtbar.

 

Art.31

 

Vereinsvorstand:

Der Vereinsvorstand ist das ausführende Organ des Vereins Alpstei Trychler. Er vertritt den Verein nach Aussen. Der Vereinsvorstand beschliesst über  sämtliche Geschäfte, soweit Sie nicht in die Kompetenz anderer Instanzen fallen.

 

Art. 32

 

Vorstand:

Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 

3 Mitgliedern:

-Präsident

-Vicepräsident / Kassier

-Aktuar

 

Art. 33

 

Amtsdauer:

Die Amtstauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 34

 

Der Vereinsvorstand kostituiert sich mit Ausnahme der an der HV bestimmten Vorstandsmitglieder selbst.

 

Art.35

 

Austritt:

Austritte sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der HV schriftlich mitzuteilen.

 

Art.36

 

Unterschrift:

Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vicepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vereinsvorstandes. Für den Zahlungs.-, Postcheck- und Bankkontenverkehr führt der Kassier und /oder der Präsident Einzelunterschrift.

 

Art.37

 

Zur Beschlussfassung müssen mindestens 3 Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit dem absolutem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Art.38

 

Protokoll:

Über die Sitzungen des Vereinsvorstandes wird ein Protokoll geführt.

 

Art.39

 

Die Einberufung des Vereinsvorstandes erfolgt durch den Präsidenten. Jedes andere Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung des Vorstandes zu verlangen.

 

Art.40

 

Revisoren:

Anzahl Revisoren: 2

 

Art.41

 

Die Revisoren prüfen die Vereinsgeschäfte und erstellen einen Schriftlichen Bericht zu handen der ordentlichen HV und stellen den Auftrag zur Genehmigung der Prüfungsergebnisse und Entlastung des Vorstandes.

 

Art.42

 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

IIII. Finanzen

 

Art.43

 

Einnahmen:

Die Einnahmen des Vereins Alpstei Trychler bestehen aus.

-Aktiv-Mitgliederbeiträge 100.-Fr.

-Passiv-Mitgliederbeiträge 20.-Fr.

-Gönnerbeiträge

-Einnahmen aus Veranstaltungen

-Schenkungen und Zuwendungen

-Sponsorbeiträge

-Zinsen.

 

Art.44

 

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet

Am 31. Dezember

 

V. Uebergangs ,Schlussbestimmung

 

Art.45

 

Versicherung:

Persönliche und Haftpflichtversicherung sind ausschliesslich Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der Verein Alpstein Trychler lehnt jede Haftung ab.

 

Art.46

 

Bei Unklarheiten über die Interpretation oder bei Bestimmungslücken der Statuten entscheidet der Vorstand. Berufungsmöglichkeit der Mitglieder an der nächsten Hauptversammlung.

 

Art.47

 

Statuten:

Abänderung der Statuten bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der HV.

 

Art.48

 

Auflösung:

Zur Auflösung des Vereins ist der Vereins Name und das gesamte Inventar nicht weiter verwendbar und das Vermögen einer entsprechenden Stelle zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Sinn und Zweck gebildet hat. Kommt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung zustande, verfallen Inventar und Vermögen zugunsten einer zu bestimmenden, gemeinnützigen Institution.

 

 

Diese Statuten treten am 30. März 2012 in Kraft

 

St. Gallen, den 23. März 2012

 

Für den Verein Alpstei Trychler :

 

Frei Marcel: Präsident

 

Meier Hansueli: Aktuar

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